In allen Branchen, in denen in größerem Umfang Bargeschäfte getätigt werden (Gastronomie, Einzelhandel, etc.), kommt der Ordnungsmäßigkeit der Kassenführung besondere Bedeutung zu. Nicht selten aber wird die Kassenführung in der Praxis als zeitraubende Formalie gesehen. Allerdings ist unsere Erfahrung, dass sich die Betriebsprüfer bei bargeldintensiven Betrieben regelrecht auf die Kassenaufzeichnungen stürzen.
Steuervorteile insbesondere für Start-ups durch erweiterte Verlustverrechnung
Am 14. September 2016 hat die Bundesregierung den Gesetzesentwurf zur Erweiterung der steuerlichen Verlustverrechnung beschlossen. Danach sollen entstandene Verluste unter bestimmten Voraussetzungen weiterhin steuerlich abziehbar bleiben, obwohl neue Anteilseigner einsteigen. Die Neuregelung soll bereits für das Veranlagungsjahr 2016 gelten.
Keine Abführungssperre für Gewinnabführungsverträge
Die Ausschüttungssperre gemäß § 253 Abs. 6 HGB n.F. für im Rahmen einer Neubewertung von Rückstellungen für Altersvorsorgeverpflichtungen freiwerdende Gewinne führt im Rahmen eines Ergebnisabführungsvertrages nicht zu einer entsprechenden Abführungssperre.
Freibetrag für Betriebsveranstaltungen ab 2015 gilt nicht für die Umsatzsteuer
Seit 2015 ist bei Betriebsveranstaltungen für die Beurteilung der Lohnsteuerpflicht der Freibetrag von 110 EUR einschließlich Mehrwertsteuer anzuwenden. Er findet jedoch keine Anwendung bei der Beurteilung, ob die Vorsteuer aus den Kosten für die Betriebsveranstaltung abzugsfähig sind.
Kapitaleinkünfte – Freistellungsaufträge ohne Steuer-ID-Nr. verlieren ihre Gültigkeit
Ab 1.1.2016 verlieren alle Freistellungsaufträge ohne Steuer-ID-Nr. ihre Gültigkeit. Seit 2011 ist bei Freistellungsaufträgen verpflichtend die Steuer-ID-Nr. anzugeben.