Am 14. September 2016 hat die Bundesregierung den Gesetzesentwurf zur Erweiterung der steuerlichen Verlustverrechnung beschlossen. Danach sollen entstandene Verluste unter bestimmten Voraussetzungen weiterhin steuerlich abziehbar bleiben, obwohl neue Anteilseigner einsteigen. Die Neuregelung soll bereits für das Veranlagungsjahr 2016 gelten.
Derzeitige Rechtslage
Investiert ein Geldgeber in ein Unternehmen und erhält hierfür 25 % oder mehr Anteile an der Kapitalgesellschaft, dann fallen die bis zu diesem Zeitpunkt entstandenen steuerlichen Verluste anteilig bzw. bei einem Anteilswechsel von 50 % und mehr vollständig weg (schädlicher Beteiligungserwerb). Auch Kapitalerhöhungen, durch die ein neuer Gesellschafter aufgenommen wird, sind von dieser Regelung erfasst.
Probleme bei Start-ups
Bei der Finanzierung durch Venture Capital und Business Angels wird oftmals eine Kapitalerhöhung durchgeführt, um die Investoren an dem Start-up zu beteiligen. Daneben werden Zuzahlungen in die Kapitalrücklage getätigt bzw. Wandel- und/oder Nachrangdarlehen gewährt. Gerade bei Gründung des Start-ups und in den folgenden Jahren entstehen durch Entwicklungsaufwendungen und Marketingkosten meist hohe Verluste. Durch Finanzierungsrunden, bei denen im Zeitraum von 5 Jahren mehr als 25 % der Anteile auf neue Erwerber übertragen werden, geht meist der angesammelte Verlust (Verlustvortrag) anteilig oder auch vollständig unter.
Geplante Neuregelung
Künftig soll die steuerliche Verrechnung von Verlusten bei Körperschaften neu ausgerichtet werden. Die Bundesregierung hat erkannt, dass durch die bisher geltende Regelung des § 8c KStG Unternehmen benachteiligt werden, die bei der Einführung der Regelung nicht im Fokus standen. Die Zuführung neuen Kapitals in Gesellschaften soll gefördert statt sanktioniert werden. Dafür soll der neue § 8d KStG zum sogen. fortführungsgebundenen Verlustvortrag eingeführt werden. Für die Nutzung dieses Verlustvortrags sind jedoch einige Voraussetzungen zu erfüllen:
- Der seit Gründung oder seit drei Jahren bestehende Geschäftsbetrieb bleibt weiterhin unverändert bestehen.
- Die Körperschaft beteiligt sich nicht an einer Personengesellschaft.
- Die Körperschaft darf nicht Organträgerin sein bzw. werden. UND
- In die Körperschaft dürfen keine Wirtschaftsgüter unter dem Marktwert (gemeiner Wert lt. § 9 Bewertungsgesetz) eingebracht werden.
Verfahren
Der fortführungsgebundene Verlustvortrag ist zu beantragen. Der Antrag ist mit der Steuererklärung des Jahres, in dem der schädliche Beteiligungserwerb stattgefunden hat, zu stellen. Er wird gesondert durch einen Steuerbescheid festgestellt.
Zukünftige Gewinne sind zunächst mit dem fortführungsgebundenen Verlustvortrag zu verrechnen.
Der Gesetzentwurf wurde durch den Bundestag beschlossen, die Zustimmung des Bundesrates steht noch aus. Jedoch wird damit gerechnet, dass der Bundesrat zustimmen wird.
Die Neuregelung soll bereits ab 1. Januar 2016 gelten und natürlich nicht nur für Start-ups, sondern für alle Körperschaften.