Keine Abführungssperre für Gewinnabführungsverträge

Die Ausschüttungssperre gemäß § 253 Abs. 6 HGB n.F. für im Rahmen einer Neubewertung von Rückstellungen für Altersvorsorgeverpflichtungen freiwerdende Gewinne führt im Rahmen eines Ergebnisabführungsvertrages nicht zu einer entsprechenden Abführungssperre.

Zur Anerkennung der steuerlichen Organschaft ist erforderlich, dass ein abgeschlossener, zivilrechtlich wirksamer Ergebnisabführungsvertrag auch tatsächlich durchgeführt wird. Durch die Einführung des § 253 Abs. 6 HGB n.F. im Wege des Gesetzes zur Umsetzung der Wohnimmobilienkreditrichtlinie und zur Änderung handelsrechtlicher Bewertungsvorschriften wurde der Zinsermittlungszeitraum für die zu bilanzierenden Altersvorsorgeverpflichtungen von sieben auf zehn Jahre ausgeweitet. Grund dafür ist die seit langem anhaltende Niedrigzinsphase. Der sich aus dem verlängerten Abzinsungszeitraum ergebene Bewertungsgewinn unterliegt gemäß § 253 Abs. 6 HGB n.F. einer Gewinnausschüttungssperre. Ob damit auch – durch analoge Anwendung der Regelung im Rahmen des § 301 AktG – eine Abführungssperre bei Gewinnabführungsverträgen verbunden ist, wurde in diesem Zusammenhang kontrovers diskutiert.

Nun hat sich erstmals das Bundesfinanzministerium geäußert (BMF-Mitteilung an den Bundestagsabgeordneten Fritz Güntzler vom 12.05.2016). Das BMF betont, dass zur Anerkennung der steuerlichen Organschaft gemäß § 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 KStG der gesamte Gewinn der Organgesellschaft an den Organträger abzuführen ist. Der Gewinnabführungsvertrag ist nur dann tatsächlich durchgeführt, sofern auch der gemäß § 253 Abs.6 HGB n.F. ausschüttungsgesperrte Gewinn an den Organträger abgeführt wird. Die Ausschüttungssperre ist somit nach dem Willen des Gesetzgebers keine Abführungssperre.

Wir empfehlen:

Achten Sie bei der Abführung des Gewinns auf vollständige Durchführung. Alternativ passen Sie die Ergebnisabführungsverträge hinsichtlich der Formulierung des abzuführenden Gewinns an und nehmen die Regelung des § 253 Abs. 6 HGB n.F. explizit auf.