Freibetrag für Betriebsveranstaltungen ab 2015 gilt nicht für die Umsatzsteuer

Seit 2015 ist bei Betriebsveranstaltungen für die Beurteilung der Lohnsteuerpflicht der Freibetrag von 110 EUR einschließlich Mehrwertsteuer anzuwenden. Er findet jedoch keine Anwendung bei der Beurteilung, ob die Vorsteuer aus den Kosten für die Betriebsveranstaltung abzugsfähig sind.

Die Einführung des Freibetrags von 110 EUR pro Mitarbeiter für Betriebsveranstaltungen wirkt sich ab 2015 nur lohnsteuerlich aus. Umsatzsteuerlich ändert sich lt. Finanzverwaltung nichts (siehe BMF-Schreiben vom 14. Oktober 2015). Das bedeutet: Der Vorsteuerabzug geht vollständig verloren, wenn die Kosten der Betriebsveranstaltung pro Mitarbeiter mehr als 110 EUR betragen. Hier gilt die „alte“ Freigrenze weiter. Es geht also nicht nur die Vorsteuer für den 110 EUR übersteigenden Betrag verloren, sondern die komplette Vorsteuer auf die entstandenen Kosten.

Die Finanzverwaltung stellt klar, dass die Frage ob eine Betriebsveranstaltung vorliegt und wie die Kosten, die auf die Mitarbeiter entfallen, zu berechnen sind, sich nach den lohnsteuerlichen Vorgaben bestimmt. Liegen die Kosten pro Mitarbeiter und Betriebs-veranstaltung bei bzw. unter 110 EUR brutto, ist lt. Finanzverwaltung von einer sogenannten überwiegend durch das unternehmerische Interesse des Arbeitgebers veranlassten Veranstaltung auszugehen. Die Vorsteuer aus den Kosten kann vollständig abgezogen werden, soweit die anderen Voraussetzungen des § 15 UStG gegeben sind. Dies gilt für zwei Veranstaltungen pro Jahr.

Übersteigen die Kosten der Veranstaltung 110 EUR pro Mitarbeiter, geht die Finanzverwaltung von einer überwiegend durch den privaten Bedarf des Arbeitnehmers veranlassten unentgeltlichen Veranstaltung aus. Aus diesem Grund wird der Vorsteuerabzug vom Finanzamt versagt.

Lohnsteuerlich kann der 110 EUR übersteigende Betrag bei dem Mitarbeiter individuell versteuert werden oder es erfolgt die Pauschalversteuerung durch den Arbeitgeber. Der Vorteil der Pauschalversteuerung liegt in den ersparten Sozialversicherungsbeiträgen.

Es bleibt abzuwarten, ob die Finanzverwaltung die günstige Freibetragsregelung aus dem Lohnsteuerrecht auch für Umsatzsteuerzwecke anerkennt. Es wäre aus Praktikabilitätsgründen sicherlich zu begrüßen.