Kapitaleinkünfte – Freistellungsaufträge ohne Steuer-ID-Nr. verlieren ihre Gültigkeit

Ab 1.1.2016 verlieren alle Freistellungsaufträge ohne Steuer-ID-Nr. ihre Gültigkeit. Seit 2011 ist bei Freistellungsaufträgen verpflichtend die Steuer-ID-Nr. anzugeben. Freistellungsaufträge, die vor dem 1.1.2011 gestellt worden sind und keine Steuer-ID-Nr. enthalten, verlieren Ende 2015 ihre Gültigkeit. Deshalb informieren Sie bitte Ihr betreuendes Institut und teilen Ihre Steuer-ID-Nr. formlos in einem Anschreiben mit.

Hinweis: Sollten Sie bei mehreren Kreditinstituten Konten und Depots führen, können Sie den Sparerpauschbetrag (derzeit bei EUR 801 für Alleinstehende/EUR 1.602 für Verheiratete) aufteilen und die Teilbeträge auf die Freistellungsaufträge den einzelnen Banken zuweisen. In Summe dürfen Sie den Sparerpauschbetrag nicht überschreiten.