Die Bindung kompetenter, kreativer und verlässlicher Mitarbeiter an ein junges Unternehmen durch direkte Unternehmensbeteiligung war bereits Gegenstand eines vergangenen Beitrages. Eine Alternative für eine langfristige Bindung einzelner Mitarbeiter an das Unternehmen, ohne dass diese zugleich die Stellung eines Mitgesellschafters einnehmen, ist die Ausgabe von virtuellen Geschäftsanteilen (sog. Phantom Stocks).
Die Einräumung virtueller Geschäftsanteile erfolgt auf Grundlage einer schuldrechtlichen Vereinbarung zwischen der Gesellschaft und dem Mitarbeiter. Eine tatsächliche Ausgabe von Geschäftsanteilen erfolgt nicht, so dass der Mitarbeiter kein Mitgesellschafter wird. Er wird ausschließlich im Fall der erfolgreichen Veräußerung des Unternehmens („Exit“) in Höhe seiner virtuellen Beteiligung am Veräußerungserlös beteiligt. Nur im Exit-Fall wird der Mitarbeiter im Rahmen der Erlösauskehr mit den Gründungsgesellschaftern gleichgestellt, wobei er seinen Erlösanteil als der Lohnsteuer unterliegendes Einkommen von der Gesellschaft, nicht von den Erwerbern erhält. Darüber hinaus stehen ihm keinerlei Gesellschafterrechte, wie Stimm-, Mitsprache- oder Informationsrechte zu.
Die schuldrechtliche Vereinbarung ermöglicht insgesamt eine sehr flexible Ausgestaltung der virtuellen Mitarbeiterbeteiligung. So kann die Höhe der virtuellen Anteile zeitlich gestaffelt oder von der Erreichung einzelner Meilensteine abhängig gemacht werden („Cliffs“ und „Milestones“). Darüber hinaus ist eine Vereinbarung von Halte- oder Verfallfristen denkbar („Vesting“), so dass eine Beteiligung am Veräußerungserlös insbesondere nur erfolgt, wenn der Mitarbeiter für einen festgelegten Zeitraum für das Unternehmen tätig ist und das Arbeitsverhältnis nicht aus einem wichtigem Grund durch die Gesellschaft beendet wurde.
Auch der administrative Aufwand ist im Vergleich zur direkten Beteiligung des Mitarbeiters an der Gesellschaft geringer. So bedarf die Vereinbarung über die Einräumung virtueller Anteile keiner notariellen Beurkundung oder der Eintragung ins Handelsregister.
Durch eine virtuelle Mitarbeiterbeteiligung werden die Interessen sämtlicher Beteiligter gewahrt. Für Gründer und mögliche Finanzinvestoren ist der Gang über eine rein virtuelle Beteiligung attraktiv, da den Mitarbeitern, mit Ausnahme der Beteiligung am Veräußerungserlös, keinerlei Gesellschafterrechte eingeräumt werden; ihre eigenen Anteile werden nicht weiter verwässert, Auseinandersetzungen mit Minderheitsgesellschaftern werden vermieden.
Der Mitarbeiter selbst muss kein Kapital für den Erwerb von Geschäftsanteilen aufbringen sowie die Lohnsteuer erst im Exit-Fall bei tatsächlicher Auszahlung des anteiligen Veräußerungserlöses entrichten.
Zwar ist die Beteiligung von Schlüsselmitarbeitern durch virtuelle Anteile bei Gründern und Finanzinvestoren ein beliebter Weg diese langfristig an das Unternehmen zu binden. Allerdings empfehlen wir, nicht ungeprüft Muster fremder Mitarbeiterbeteiligungsmodelle anderer Unternehmen zu übernehmen. Flexibilität und Gestaltungsfreiheit gebieten es vielmehr, ein individuelles, auf ein jeweiliges Unternehmen zugeschnittenes, Mitarbeiterbeteiligungsmodell zu finden.