„Push the button“ – Beschriftung von Schaltflächen im E-Commerce

Das Anbieten von Waren in Onlineshops gehört für viele Unternehmen mittlerweile nicht nur zum guten Ton, sondern bildet vielfach die Grundlage des Geschäftsmodells. Auch der Kunde erwartet die Möglichkeit flexibel, schnell und unkompliziert vom heimischen Sofa aus einzukaufen. Das Prinzip ist einfach: der Warenkorb wird mit Produkten befüllt, dann geht es zur virtuellen Kasse und mit einem Druck auf den Button wird der (kostenpflichtige) Bestellvorgang ausgelöst.

Problematisch wird es jedoch in den Fällen, in denen für den Verbraucher gerade nicht eindeutig erkennbar ist, dass der Druck auf den Button mit einer Zahlungspflicht einhergeht. Dies kann vor allem dem Umstand geschuldet sein, dass die Beschriftung der Schaltflächen missverständlich oder sogar bewusst irreführend ist. Der Verbraucher soll jedoch gerade vor möglichen Abo-Fallen und versteckten Kosten geschützt werden.

Bereits seit dem 01.08.2012 gibt der Gesetzgeber selbst eine eindeutige Formulierung vor, wie diese Schaltflächen zu beschriften sind (sog. „Button-Lösung“). Gemäß des Wortlauts des § 312j Abs. 3 S. 2 BGB soll die Schaltfläche grundsätzlich gut lesbar mit nichts anderem als den Worten „zahlungspflichtig bestellen oder mit einer entsprechenden eindeutigen Formulierung“ beschriftet werden. Gerade der zweite Halbsatz gibt Raum für Auslegung und bietet die Grundlage für die „wildesten“ Beschriftungen.

Trotz ihres fast vierjährigen Bestehens hat die Regelung an ihrer Aktualität nichts verloren. Jüngst wurde dem Onlineriesen Amazon durch das OLG Köln für die von ihm gewählte Beschriftung „Jetzt gratis testen – danach kostenpflichtig“ eine Absage erteilt. Auch in der Vergangenheit hat sich die Rechtsprechung bereits vielfach zur Zulässigkeit gewählter Beschriftungen geäußert. Maßstab für die Zulässigkeit ist, dass der Verbraucher eindeutig und unmissverständlich auf die finanzielle Verpflichtung hingewiesen wird, die der Druck auf den Button für ihn auslöst.

Vor diesem Hintergrund soll eine kurze Übersicht mit Beschriftungen gegeben werden, die nach der Rechtsprechung für nicht zulässig erachtet wurden:

Formulierung Grund für die Unzulässigkeit
 

„Jetzt verbindlich anmelden! (zahlungspflichtiger Reisevertrag)“

 

mehr als 3 Worte sind mit dem Schutzzweck des § 312j Abs. 3 BGB nicht vereinbar

 

„Jetzt anmelden“, „weiter“, „anmelden“, „bestellen“,
„Bestellung abgeben“,
„Bestellung abschicken“

diese Formulierungen lassen eine Zahlungspflicht nicht eindeutig erkennen
„bestellen und kaufen“  

 

Rechtsbindungswille zur Übernahme einer Zahlungspflicht fehlt

 

„Jetzt kostenlos testen“ Verstoß gegen § 312j BGB auch dann, wenn der erste Monat des Vertrages tatsächlich kostenlos ist und sich hieran ein kostenpflichtiger Zeitraum anschließt und der Verbraucher von sich aus tätig werden muss, um die Mitgliedschaft zu „stornieren“
 

„Jetzt gratis testen – danach kostenpflichtig“

 

der Wortlaut hebt die Zahlungspflicht nicht eindeutig genug hervor

Um zu entscheiden, welche Beschriftung abweichend zum gesetzlichen Vorschlag als zulässig angesehen wird, hilft ein Blick in die Gesetzesbegründung des § 312g Abs. 3 BGB a.F. Hierin werden folgende drei Formulierungen als gleichwertig und damit zulässig angesehen: „kostenpflichtig bestellen“, „zahlungspflichtigen Vertrag abschließen“ und „kaufen“. Die Entscheidung, ob darüber hinaus andere Beschriftungen zulässig sind, bleibt weiterhin einer Einzelfallbetrachtung vorbehalten.