Einspeisevergütung ohne Fernwirkeinrichtung

Seit Einführung des § 6 I EEG 2012 besteht die Verpflichtung des Anlagenbetreibers, eine Fernwirkeinrichtung in Fotovoltaikanlagen ab einer bestimmten Größe einzubauen, so dass bei zu hoher Einspeisungsintensität eine Abschaltung der Einspeisung zur Vermeidung einer Überlastung der Netze möglich ist. Ist eine solche Einrichtung nicht vorhanden, verringert sich gem. § 17 I EEG 2012 die Vergütung auf null.

Hier stellt sich die Frage, wer Verzögerungen beim Einbau der Fernwirkeinrichtung zu vertreten hat, wenn der Netzbetreiber bestimmte technische Richtlinien für die Fernwirkeinrichtung vorgibt oder wenn schon kein Schadensersatzanspruch des Anlagenbetreibers gegeben ist, eventuell zugunsten des Anlagenbetreibers ein Anspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung für die bis zum Einbau eingespeiste Energiemenge gegeben ist. Beides wurde jedoch von der Rechtsprechung (OLG Stuttgart vom 23. Oktober 2014, Aktenzeichen 2 U 4/14; OLG Braunschweig vom 16.10.2014, Az.: 9 U 135/14) bislang verneint.

Ein Schadensersatzanspruch wegen einer Verzögerung beim Einbau der Fernwirkeinrichtungen wird konsequent verneint. Die entsprechenden Vorschriften weisen die Verpflichtung zur Ausstattung ausschließlich dem Anlagenbetreiber zu. Dabei ist es grundsätzlich unbeachtlich, dass der Netzbetreiber den technischen Rahmen vorgibt. Somit besteht auch keine Veranlassung des Netzbetreibers, von sich aus den Errichter darauf hinzuweisen.

Ein Anspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung bezüglich der ohne Fernwirkeinrichtung eingespeisten Energie scheitert daran, dass die Einspeisung mit einem Rechtsgrund erfolgt. Gemäß § 7 I Erneuerbare-Energien-Gesetz 2014 besteht zwischen den Parteien ein gesetzliches Schuldverhältnis, das später durch einen Stromeinspeisungsvertrag modifiziert bzw. ergänzt wird. Somit besteht für die Einspeisung der Energie ins Netz der Beklagten ein Rechtsgrund. Bezüglich der Vergütung bestimmt § 17 I Erneuerbare-Energien-Gesetz 2012, dass eine temporäre Reduktion auf null erfolgt, wenn keine Fernwirkeinrichtung installiert ist. Damit verbleibt für eine ungerechtfertigte Bereicherung kein Raum.

Als Fazit kann einem Netzbetreiber nur geraten werden, Ansprüche zurück zu weisen und ein Anlagenbetreiber muss sich bei einer Verzögerung, während derer er keine Vergütung bekommt, bezüglich des Schadens an den Errichter halten.