Kennzeichenverletzungen können sowohl für den Verletzer als auch den Verletzten unangenehme Folgen haben. Mahnt der Verletzte den Verletzer zu Recht ab, sieht sich dieser, um ein teures Unterlassungsklageverfahren zu vermeiden, gezwungen eine adäquate, d.h. strafbewehrte Unterlassungserklärung abzugeben und dem Verletzten dessen Kosten der anwaltlichen Inanspruchnahme, zu erstatten. Darüber hinaus schuldet der Verletze dem Verletzten Auskunft und Schadensersatz.
Mahnt hingegen der Verletzte den (vermeintlichen) Verletzer zu Unrecht ab, stellt diese Abmahnung nach der Rechtsprechung des gemeinsamen Senats des BGH (GSZ 1/04) einen Eingriff in dessen eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb dar. In Konsequenz dieses Eingriffs hat sich der zu Unrecht Abmahnende gegenüber dem vermeintlichen Kennzeichenverletzer zu verpflichten, derartige Abmahnung künftig zu unterlassen. Zudem hat er die Rechtsanwaltskosten zu ersetzen. Um die beschrieben Konsequenz insbesondere in kostenrechtlicher Hinsicht zu vermeiden, hat die Praxis die sogenannte Schutzrechtsanfrage entwickelt. Diese zielt im Kern auf die Auskunft des (vermeintlichen) Verletzers, woher er die Berechtigung zur Nutzung des (nicht für ihn) geschützten Kennzeichens (Marke, Geschäftsbezeichnung, Unternehmenskennzeichen) ableitet. Ein Anspruch auf Auskunft besteht allerdings nicht, der vermeintliche Verletzer kann sich sanktionslos in Schweigen hüllen. Ein Erstattungsanspruch für seine Mühen, der Auskunft gerecht zu werden, steht im nicht zu.
Neben den zivilrechtlichen Möglichkeiten kann der Verletzte gegen den Verletzer auch mit den Mitteln des Strafrechts vorgehen. Die Kennzeichenverletzung ist strafrechtlich bewehrt, § 143 MarkenG, und wird, soweit die Staatsanwaltschaft nicht das öffentliche Interesse bejaht, § 367 StPO, nur auf Antrag des Kennzeicheninhabers verfolgt. Strafantrag bzw. Nebenklage werden u.a. eingesetzt, um den der Kennzeichenverletzung zugrunde liegenden Sachverhalt umfassend aufzuklären und die zivilrechtliche Ansprüche (v.a. Auskunft und Schadensersatz) besser durchsetzen zu können.
Stellt der Markeninhaber Strafanzeige statt gegen den Verletzter zivilrechtlich vorzugehen und stellt sich die Strafanzeige als haltlos heraus, weil der vermeintliche Verletzter seine Berechtigung zur Nutzung der Marke bzw. des Kennzeichens nachweisen kann, stellt sich die Frage, ob der vermeintliche gleichwohl zu Nutzung berechtigte „Verletzter“ vom Markeninhaber zumindest den Ersatz der ihm entstandenen notwendigen Kosten, sprich die ihm entstandenen Anwaltskosten verlangen kann. Die gleiche Frage stellt sich, wenn ein eigentlich nicht antragsberechtigter Dritter eine Kennzeichenverletzung unter dem Deckmantel des Betrugs zur Anzeige bringt, die Staatsanwaltschaft Ermittlungen aufnimmt und sich dann herausstellt, dass die vermeintliche, den Betrugsvorwurf stützende Kennzeichenverletzung gar keine Kennzeichenverletzung ist. In beiden Fällen sollte das Institut des Eingriffs in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb greifen und dem zu Unrecht der Kennzeichenverletzung Beschuldigten den finanziellen Rückgriff auf den Anzeigenerstatter ermöglichen und zwar unabhängig davon, ob dieser Kennzeicheninhaber ist oder aber die (vermeintliche) Kennzeichenverletzung unter dem Deckmantel eines anderen Delikts, vornehmlich des Betrugs, zur Anzeige gebracht hat.