Bauhandwerkersicherung nach Abnahme oder Kündigung des Werkvertrages

Ein Bauunternehmer kann auch noch nach Abnahme oder Kündigung des Werkvertrages eine Bauhandwerkersicherung nach § 648 a BGB verlangen.

Der Gesetzgeber hat mit der Einführung der Bauhandwerkersicherung den Bauunternehmer gegen Zahlungsausfälle absichern wollen, sofern der Werkvertrag nicht mit der öffentlichen Hand oder einer Privatperson, die ein Einfamilienhaus baut, abgeschlossen wurde.

Der Gesetzgeber billigt dem Bauunternehmer, egal ob ein Vertrag nach dem BGB oder der VOB/B vorliegt, eine Sicherheit für voraussichtlichen Vergütungsanspruch einschließlich dazugehöriger Nebenforderungen in Höhe von 110 % zu. Diese Bauhandwerkersicherung ist nicht abdingbar und kann somit von den Parteien vertragliche nicht ausgeschlossen werden.

Es stellt sich jedoch die Frage, ob der Bauunternehmer, der sein Werk bereits vollständig erbracht hat und bei dem die Abnahme erfolgt ist, oder bei dem der Werkvertrag vor Vollendung durch den Bauherren oder den Bauunternehmer gekündigt wurde, noch eine Sicherheit nach § 648 a BGB verlangen kann.

Hier hat der BGH in seinem Urteil vom 06.03.2014, Aktenzeichen VII ZR 349/12 eine eindeutige Entscheidung getroffen, wonach der Bauunternehmer auch nach der Kündigung eines Werkvertrags berechtigt ist, in Höhe des voraussichtlichen Werklohns eine Sicherheit zu verlangen. Der BGH begründet dies damit, dass das Gesetz keinerlei Beschränkungen im Hinblick auf den Zeitpunkt des Verlangens enthalte. Außerdem komme es im Rahmen der derzeit gültigen Fassung der Norm nicht darauf an, ob der Unternehmer noch Vorleistungen erbringen muss. Maßgeblich stützt der BGH seine Argumentation auf die Neufassung des § 648 a I BGB, der nunmehr den Begriff der Vorleistungspflicht nicht mehr erwähnt. Daraus könne nur geschlossen werden, dass ein Anspruch auf eine Sicherung des Unternehmers solange besteht, bis sein Vergütungsanspruch vollständig erfüllt ist.

Insbesondere bei drohenden Rechtsstreitigkeiten, bei denen Mängel eingewandt werden, besteht immer die Möglichkeit, kurzfristig ein Urteil auf Stellung einer Sicherheit zu Gunsten des Werkunternehmers durchzusetzen, um im Falle eines Obsiegens im eigentlichen Vergütungsprozess später auch Erfolg bei der Vollstreckung zu haben.