Start up across the pond

Manchmal lohnt sich ein Blick auf die andere Seite des großen Teichs. Ist ein Start up in Deutschland gut angelaufen, ist auch der US-amerikanische Markt nicht weit entfernt. Doch bevor der „Flip“ – die Umformung einer deutschen Personen- oder Kapitalgesellschaft in eine US-amerikanische Corporation („Inc.“) – gelingt, sind eine Reihe gesellschaftsrechtlicher sowie vor allem steuerrechtlicher Klippen zu umschiffen.

Während man sich mit den Einzelheiten des (je nach Bundesstaat unterschiedlichen) US-amerikanischen Gesellschaftsrechts auseinandersetzt, ist der Formwechsel der Gesellschaft nach deutschem Umwandlungsrecht durchzuführen. Neben dem Umwandlungsbericht und entsprechenden Beschluss der Gesellschafter sowie die Eintragung beim zuständigen Registergericht sind insbesondere die speziellen Vorschriften zum Schutz der deutschen Anleger und Gläubiger zu berücksichtigen. Da die einmal nach deutschem Recht entstandenen Schutzrechte auch noch nach dem „Wegzug“ einer Gesellschaft durchgesetzt werden können – was schlimmstenfalls zu einem Anfechtungsprozess im Spruchverfahren führen kann – ist eine genaue Vorbereitung aller maßgeblichen Schritte unumgänglich.

Zur gleichen Zeit muss die Gründung der Corporation in einem Bundesstaat der USA vorbereitet werden. Die von den Gesellschaftsgründern unter öffentlicher Beglaubigung unterschriebenen Articles of Incorporation sind bei der zuständigen Behörde einzureichen; die Gründungsversammlung zur Bestellung der einzelnen Organe und der Beschluss für den Erlass der bylaws als eigentliches Organisationsstatut der Corporation sind vorzubereiten. Der „Flip“ kann erst zu dem Zeitpunkt erfolgen, in dem sowohl im Zuzugs- als auch im Wegzugsstaat alle Voraussetzungen für die Umformung erfüllt sind.

Aus steuerrechtlicher Sicht ist in erster Linie zu beachten, dass anlässlich des Wegzugs und dem damit verbundenen Verlust des deutschen Besteuerungsrechts sämtliche stille Reserven der Gesellschaft aufgedeckt und nach §§ 13, 11 Körperschaftssteuergesetz versteuert werden müssen.

Trotz der damit bevorstehenden stürmischen Zeiten kann der „Flip“ dem jungen Unternehmen zu weiterem Wachstum verhelfen. In jedem Fall sollten aber alle Vor- und Nachteile eines Wegzugs im Einzelfall gegeneinander abgewogen werden. Daneben ist eine lückenlose Planung der anstehenden Schritte unerlässlich, damit sich das Start up auch auf der anderen Seite des großen Teichs wettbewerbsfähig und erfolgreich am US-amerikanischen Markt behaupten kann.