Bei der Angabe der Warenverfügbarkeit im Webshop treffen den Anbieter besonders strenge Anforderungen. So müssen Waren, die im Webshop als „verfügbar“ oder „sofort lieferbar“ beworben werden, auch tatsächlich verfügbar bzw. sofort lieferbar sein. Bewirbt der Onlinehändler seine Produkte fälschlicherweise mit unrichtigen Verfügbarkeitsangaben, handelt es sich regelmäßig um sog. „verbotene Lockvogelwerbung“. Wettbewerbsrechtlich problematisch ist dabei nicht, dass der Onlinehändler eventuell einen unzureichenden Warenbestand vorhält, sondern, dass er seine Kunden nicht über die tatsächliche Warenverfügbarkeit aufklärt. Da der Onlinehändler die Verfügbarkeitsangabe in seinem Webshop kurzfristig anpassen kann, haben die Kunden im E-Commerce besonders hohe Erwartungen hinsichtlich der Richtigkeit und Aktualität dieser Angaben. Die Rechtsprechung verlangt deshalb vom Onlinehändler die Angabe der Warenverfügbarkeit unverzüglich anzupassen, sobald sie nicht mehr aktuell ist (so zuletzt OLG Hamm Urteil vom 11.08.2015, Az.: 4 U 69/15). Kommt der Onlinehändler dem nicht nach, riskiert er eine Abmahnung und die Inanspruchnahme durch Konkurrenten oder Verbände.
Das Haftungsrisiko hinsichtlich der Angabe der Warenverfügbarkeit kann allerdings durch den Einsatz einer Warenwirtschaftssoftware minimiert werden. Eine solche Software kann mit dem Webshop verbunden werden und die Angabe des Warenbestands im Webshop automatisch anpassen.