Bauzeitverzögerungen sind nicht nur ärgerlich, sie kosten meistens auch viel Geld. Der Bauherr hat eventuell schon bindende Mietverträge vereinbart und setzt sich Schadensersatzansprüchen aus. Der Bauunternehmer hat eventuell Mehrkosten für den weiteren Vorhalt der Baustelleneinrichtung. Aus diesem Grund sichern sich die Bauherren in der Regel in Bauverträgen dahingehend ab, dass für einzelne Bauabschnitte und die Fertigstellung fixe Termine vereinbart werden und eine Überschreitung dieser Termine mit einer Vertragsstrafe pönalisiert ist. Bauunternehmer wollen durch Verzögerungen oft Mehrkosten auf den Bauherren abwälzen. Um dem zu entgehen, zeigen viele Bauunternehmer oftmals schon bei Kleinigkeiten eine Baubehinderung an, um auf diese Weise die nahenden Fristen auszuhebeln. Es stellt sich jedoch die Frage, wann eine solche Baubehinderungsanzeige auch eine Bauzeitverzögerung begründen kann, mit der Folge, dass sich die Termine zugunsten des Bauunternehmers nach hinten verschieben.
Hierzu ist eine umfangreiche Rechtsprechung zur VOB/B und zum BGB-Bauvertrag ergangen. Danach muss eine wirksame Baubehinderungsanzeige nach dem Urteil des BGH vom 21.10.1999, VII ZR 185/98 eine klare Benennung des Grundes der Behinderung sowie über deren Art und Umfang enthalten. Der Auftraggeber soll durch die Anzeige in die Lage versetzt werden, umgehend zu reagieren und die zur Beseitigung notwendigen Maßnahmen erlassen.
Liegt eine wirksame Baubehinderungsanzeige vor, führt dies jedoch noch nicht automatisch zu einer Bauzeitverzögerung. Beruft sich der Auftragnehmer auf die Bauzeitverzögerung, muss er nach dem Urteil des BGH vom 24.02.2005, VII ZR 141/03 umfassend die Behinderung darlegen und beweisen. Das gilt auch für die Dauer der durch die Behinderung eingetretene Verzögerung. Darüber hinaus muss die Baubehinderung auch kausal für die eingetretene Verzögerung geworden sein. Der Auftragnehmer muss also belegen, dass er ohne die Baubehinderung bereit und in der Lage gewesen wäre, die notwendigen Arbeiten fristgerecht auszuführen. Darüber hinaus muss er auch darlegen, dass es ihm bei gebotener Förderung nicht möglich gewesen wäre, die eingetretene Verzögerung wieder aufzuholen. Dies hat auch die neuere Rechtsprechung des OLG Brandenburg, Urteil vom 18.02.2016 – 12 U 222/14 nochmals ausdrücklich bestätigt.
Insoweit sollte bereits während des Bauablaufs dafür gesorgt werden, dass entsprechende Dokumentationen gefertigt und Beweise gesichert werden, da ansonsten Rechte verloren gehen können.