In der Praxis hängen an dieser Unterscheidung massive Konsequenzen. So beträgt die Gewährleistung im Kaufrecht bei einem Mangel regelmäßig 2 Jahre, bei Arbeiten an einem Bauwerk beträgt sie bei Mängeln 5 Jahre.
Einspeisevergütung ohne Fernwirkeinrichtung
Seit Einführung des § 6 I EEG 2012 besteht die Verpflichtung des Anlagenbetreibers, eine Fernwirkeinrichtung in Fotovoltaikanlagen ab einer bestimmten Größe einzubauen, so dass...