Mitarbeiterbeteiligung 2.0 – Virtuelle Beteiligung wichtiger Schlüsselmitarbeiter

Die Bindung kompetenter, kreativer und verlässlicher Mitarbeiter an ein junges Unternehmen durch direkte Unternehmensbeteiligung war bereits Gegenstand eines vergangenen Beitrages. Eine Alternative für eine langfristige Bindung einzelner Mitarbeiter an das Unternehmen, ohne dass diese zugleich die Stellung eines Mitgesellschafters einnehmen, ist die Ausgabe von virtuellen Geschäftsanteilen (sog. Phantom Stocks).

„Push the button“ – Beschriftung von Schaltflächen im E-Commerce

Das Anbieten von Waren in Onlineshops gehört für viele Unternehmen mittlerweile nicht nur zum guten Ton, sondern bildet vielfach die Grundlage des Geschäftsmodells. Auch der Kunde erwartet die Möglichkeit flexibel, schnell und unkompliziert vom heimischen Sofa aus einzukaufen. Das Prinzip ist einfach: der Warenkorb wird mit Produkten befüllt, dann geht es zur virtuellen Kasse und mit einem Druck auf den Button wird der (kostenpflichtige) Bestellvorgang ausgelöst.

Veranstaltungshinweise im IT Recht

Wir möchten auf eine Workshopreihe zum IT-Recht in Kooperation mit dem Gründernetzwerk Univations GmbH in Halle (Saale) hinweisen. Rechtsanwalt Florian Helbig befasst sich in seinen Workshops mit dem Datenschutzrecht im Start-up, mit den verschiedenen Formen des Softwarevertriebs sowie mit den rechtlichen Besonderheiten im elektronischen Geschäftsverkehr (E-Commerce).

GRUENDELPARTNER bei Startup Safary 2016 in Leipzig

In Kooperation mit der Saxess AG nimmt GRUENDELPARTNER erneut an der Leipziger Startup Safary teil, die am 12. und 13.05.2016 an verschiedenen Standorten in Leipzig stattfindet. Gemeinsam mit dem Vorstand der Saxess AG, Herrn Matthias Lehmann, wird Rechtsanwalt Florian Helbig ein Seminar zum Thema: „IT-Verträge aus Sicht des Unternehmers und des Juristen“ durchführen.

Bauzeitverzögerung und Baubehinderung in der Praxis

Bauzeitverzögerungen sind nicht nur ärgerlich, sie kosten meistens auch viel Geld. Der Bauherr hat eventuell schon bindende Mietverträge vereinbart und setzt sich Schadensersatzansprüchen aus. Der Bauunternehmer hat eventuell Mehrkosten für den weiteren Vorhalt der Baustelleneinrichtung.

Axel Banike
Autor
Rechtsanwalt, Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht
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